Arbeitsrecht in der Coronakrise

Die ersten Entgeltabrechnungen auf Basis von Kurzarbeitgergeld stehen an.

Es ist zunächst zu prüfen, ob das Kurzarbeitergeld rechtmäßig vereinbart worden ist, sonst bestehen auch weiterhin volle Entgeltansprüche.

Auszubildende bekommen in den ersten 6 Wochen weiterhin ihre volle Vergütung und erst danach Kurzarbeitergergeld.

Besondere Einschnitte ergeben sich für leitende Angestellte, denn das Kurzarbeitergeld ist gedeckelt.

Jetzt sind besondere Vereinbarungen auch mit Minijobbern zu treffen, denn für diese kann kein Kurzarbeitergeld beantragt werden! Alternativ zu bertriebsbedingten Kündigungen kann z.B. das Ruhen der Hauptleistungspflichten vereinbart werden kann.

Nach der neuen gesetzlichen Regelung kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer erstattet bekommen, die infolge der Schließung der Kita oder Schule einen Verdienstausfall erlitten haben. Dies gilt aber nur für die Betreuung von Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn der Arbeitnehmer sorgeberechtigt ist und eine anderweitige Betreuung nicht möglich ist. Für Ferienzeiten gilt dies jedoch nicht.

Für sonstige Arbeitnehmer die länger als 10 Tage zu hause bleiben und deren Kinder älter als 12 Jahre sind drohen Einkommenseinbußen.

Im Einzelfall ist auch zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Lohnfortzahlung zusteht, wenn dieser sich bewusst in Gefahr begeben hat und die sodann vom Arbeitgeber vorsorglich angeordnete Freistellung provoziert hat , z.B. durch Feiern einer Coronaparty etc. Besonders problematisch wird dies bei einer Reise in ein Risikogebiet.

Über die aktuelle Entwicklung im Arbeitsrecht halten wir Sie hier auf dem Laufenden.

 

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